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Leider haben Väter in Sachen Familienrecht immer noch die schlechteren Karten...
Daran ändert auch nichts die relativ "junge" Entscheidung des EGMR (europäischer Gerichtshof für Menschenrechte), dass auch unverheiratete Väter das Recht auf die gemeinsame Sorgeberechtigung erlangen können. In den Köpfen von Richtern und Richterinnen gehört das Kind zu Mutter. Die Rolle des Vaters, der sich ebenso emphatisch, zuverlässig und liebevoll um das gemeinsame Kind kümmern möchte, ist noch nicht im Bewußtsein der richtenden "Instanz" angekommen, denn das Grundgesetz Artikel 6 Abs. 4 läßt ja auch andere Deutungen zu. Artikel 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Da muss sich doch der engagierte Vater fragen, warum in Absatz 4 nicht ebensolcher Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft dem"wollenden" Vater zusteht? Hat der EGMR auch dazu eine Meinung?
Ich möchte auf meiner Seite erklären, an welchen Stellen ich das "System Familienrecht" fehlerhaft finde und ich will zeigen, was in meinem konkreten Fall schief lief. Vielleicht hilft es dem ein oder anderen betroffenen Vater, nicht die gleichen Fehler zu machen bzw. den "Entscheidungsprozess" zu beschleunigen, egal in welche Richtung. Bei mir dauert der "Kampf" um das Aufenthaltsbestimmungsrecht mittlerweile zweieinhalb Jahre.
Allein das Wort "Entscheidungsprozess" läßt mir die Galle hoch kommen, aber wenn Elternteile sich nicht einig sind über die Zukunft ihrer Kinder, muß man wohl eine familienfremde Instanz einsetzen: ein Gericht. Und dieses führt im wahrsten Sinne des Wortes einen "Entscheidungsprozess", bei dem es einen Gewinner und einen Verlierer gibt. Das schlimmste, was man sich als Elternteil vorstellen kann...
UPDATE Am 4.11.2011 fand die nun hoffentlich letzte Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg statt (besetzt durch den Vorsitzenden Dr. Trimbach (den ich für einen sehr souveränen Richter halte), durch die Richterin Rieger (die meine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung im Rahmen der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter abgelehnt hat), sowie den ebenfalls sehr unvoreingenommenen Richter Grepel, der intelligente Worte von sich gibt, die einen zum Nachdenken anregen sollten)). Allesamt waren mir gegenüber allerdings sehr zurückhaltend und haben erst "gerecht" reagiert, nachdem der Gutachter ein entsprechendes Gutachten abgegeben hat. Genau diesen Vorbehalt habe ich erlebt im Rahmen von Umgangs-Verfahren, im Rahmen von Unterhaltsverfahren usw. Zum einen ist bezeichnend, dass ich es nur mit RichterINnen zu tun hatte, und alle argumentiert haben, dass der Umgang mit dem Sohn "unter Umständen nicht dem Kindeswohl dienen könne", bzw. "der Kindesvater zu arbeiten hat, um den Unterhalt zu sichern und sich dabei nicht auf persönliche Betreuung des Kindes zurückziehen könne". Im Großen und Ganzen kann man behaupten, ich habe in den vergangenen Jahren gegen zwei diametral entgegengesetzte Rechtsauffassungen gekämpft: Auf der einen Seite das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für das ich zeigen sollte, dass ich mich für unser Kind einsetze und zur Verfügung stehe. Auf der anderen Seite vor einer Richterin vom Amtsgericht Tempelhof, die der Ansicht war, ich dürfe meine Berufstätigkeit nicht einschränken, um für das Kind da zu sein und solle Unterhalt bezahlen, wie es ein Voll-Berufstätiger auch leisten kann, schliesslich würde ja die Betreuung des Kindes durch eine KiTa gewähleistet (unser Kind war damals 15 Monate alt)... Die Bindung des Kindes zu seinen Eltern wurde NULL berücksichtigt und es war auch nicht erkennbar, dass die Betreuung des Kindes durch die Eltern Vorrang vor der Fremdbetreuung haben. Im Gegenteil... Nachdem das nunmehr dritte Gutachten sich für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf mich ausgesprochen hat und das OLG der Kindesmutter sehr deutlich klar gemacht hat, dass es an dem Gutachten keine Zweifel hat, hat diese sich nach zweieinhalb Jahren der Verweigerung auf meinen Vorschlag hin für ein Wechselmodell ausgesprochen. Ich bin nach dem Gutachten überzeugt davon, dass das Gericht sich für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf mich ausgesprochen hätte, weil das Gutachten bzgl. der Bindungstoleranz und der Bindung des Kindes an die Elternteile doch überdeutlich wurde. Nun halte ich aber ein Wechselmodell für die für alle Beteiligten (Triangulation) beste Variante der zukünftigen Sorge für ein gemeinsames Kind. Es ist mit 15 Monaten in eine Kita gekommen und durfte seinen Vater nur noch sehr eingeschränkt sehen wegen schlimmster Vorwürfe. Nunmehr handeln wir hoffentlich gemeinsam im Sinne unseres Sohnes. Allerdings wurde die Frage meines Rechtsanwalts, ob denn die schlimmen Vorwürfe gegen mich aufrechterhalten würden, nur mit einem "Nun lassen Sie doch mal die alten Kamellen" beantwortet...
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