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Zurückweisung der Beschwerde Drucken E-Mail
  
Dienstag, 29. November 2011 um 17:03

Am 17. April 2009 beschliesst die Richterin am Oberlandesgericht Rieger als Einzelrichterin, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom Amtsgericht Nauen vom 03. März 2009 zurückzuweisen.

 

Auszüge aus den Gründen:

 

  • "Insbesondere hat das Amtsgericht Nauen darauf abgehoben, dass sich beide Eltern bewußt für eine Fremdbetreuung von [SOHN] entschieden haben. Wenn und soweit der Antragsteller nunmehr meine, die Kindesmutter sei in sehr viel größerem Umfange als er selbst auf eine Fremdbetreuung des Kindes angewiesen, könne er mit diesem Argument nicht gehört werden."

Meine Anmerkung: Ich habe nie einer Fremdbetreuung von Sohn von 8.00Uhr bis 19.00Uhr zugestimmt!

  • "Eine erneute Anhörung der Beteiligten ist mit Rücksicht auf den kurzen Zeitablauf zwischen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und der Entscheidung über die Beschwerde nicht erforderlich."

Meine Anmerkung: Damit will das Gericht uns sagen, dass ja sowieso zeitnah eine Entscheidung in der Hauptsache gibt und sich die einstweilige Anordnung dann eh erledigt. Der Beschluss in der Hauptsache erging im Mai 2010, satte dreizehn Monate später. Von wegen kurzer Zeitablauf.

  • "Das Amtsgericht hat ausschließlich Kindeswohlerwägungen angestellt, die die Annahme stützen, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragsgegnerin dem Kindeswohl am besten entspricht. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Angriffe vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen."
  • "Bei welchem Elternteil das Kind letztlich fremd untergebracht und betreut ist, ist für das Kindeswohl ohne Belang."

Meine Anmerkung: Ich habe mich im Rahmen der einstweiligen Anordnung für eine persönliche Betreuung durch mich ausgesprochen. Die Betreuung bei der Tagesmutter fand in weit geringerem Umfang als von 8.00Uhr bis 19.00Uhr statt.

  • "Eine Aufnahme eines im Sommer fast zweijährigen Kindes in den Kindergarten ist nicht kindeswohlgefährdend."

Meine Anmerkung: Das OLG versteht sich auf Zeitdehnung. Unser Sohn war zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung 15 Monate alt und musste von 8-19Uhr in den Kindergarten. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeablehnung war er 16 Monate alt.

 

Aktualisiert ( Mittwoch, 30. November 2011 um 00:26 )
 
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