| Zurückweisung der Beschwerde |
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| Dienstag, 29. November 2011 um 17:03 | ||
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Am 17. April 2009 beschliesst die Richterin am Oberlandesgericht Rieger als Einzelrichterin, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom Amtsgericht Nauen vom 03. März 2009 zurückzuweisen.
Auszüge aus den Gründen:
Meine Anmerkung: Ich habe nie einer Fremdbetreuung von Sohn von 8.00Uhr bis 19.00Uhr zugestimmt!
Meine Anmerkung: Damit will das Gericht uns sagen, dass ja sowieso zeitnah eine Entscheidung in der Hauptsache gibt und sich die einstweilige Anordnung dann eh erledigt. Der Beschluss in der Hauptsache erging im Mai 2010, satte dreizehn Monate später. Von wegen kurzer Zeitablauf.
Meine Anmerkung: Ich habe mich im Rahmen der einstweiligen Anordnung für eine persönliche Betreuung durch mich ausgesprochen. Die Betreuung bei der Tagesmutter fand in weit geringerem Umfang als von 8.00Uhr bis 19.00Uhr statt.
Meine Anmerkung: Das OLG versteht sich auf Zeitdehnung. Unser Sohn war zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung 15 Monate alt und musste von 8-19Uhr in den Kindergarten. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeablehnung war er 16 Monate alt.
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| Aktualisiert ( Mittwoch, 30. November 2011 um 00:26 ) | ||

